Satzung

des Kuratoriums für Kunst- und Denkmalpflege e.V.
Zehnthaus Jockgrim

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kuratorium für Kunst- und Denkmalpflege“ e.V. mit Sitz im Zehnthaus, Jockgrim.
Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck

a) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 – 67 AO)

b) Sie will die kulturgeschichtlichen Denkmäler im Ort und in der Gemarkung von Jockgrim den späteren Generationen erhalten und fördert bereits Verschollenes bei Restaurierungen und Wiedererrichtungen in Verbindung mit den zuständigen Öffentlichen Verwaltungsstellen (Amt für Denkmalpflege, Bauamt des Landkreises u.a.m.).

c) Sie will in Verbindung mit der Kreisvolkshochschule
die interessierte Bevölkerung an die Kunst wie Malerei, Grafik, Plastik, Musik,
Dichtung u.a.m. heranführen.

d) Mittel des Kuratoriums dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kuratoriums.

§ 3

Mitgliedschaft

a) Das Kuratorium hat aktive und fördernde Mitglieder.

b) Mitglied des Kuratoriums können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden.

c) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung, gerichtet an die Vorstandschaft, zu beantragen. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.

§ 4

Verlust der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet:

1) durch Austrittserklärung
2) durch Tod
3) durch Ausschluss

b) Der Austritt ist nur am Schluss eines Geschäftsjahres möglich.

c) Die Vorstandschaft kann Ausschließungen aussprechen, wenn gegen die
Satzung verstoßen wurde.

§ 5

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 6

Beiträge

a) Jedes Mitglied hat an das Kuratorium einen Mindestjahresbetrag zu entrichten.

b) Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

c) Über Anträge auf Stundung des Beitrages entscheidet die Vorstandschaft

d) Jedes Mitglied hat den fälligen Betrag bis zum Ablauf des 1. Monats des
Geschäftsjahres an das Kuratorium zu entrichten (möglichst durch Überweisung oder durch das Bankeinzugsverfahren).

§ 7

Organe und Einrichtungen

a) Organe des Kuratoriums sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

b) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft können
Mitglieder oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben betraut werden.

§ 8

a) Der Vorstand im Sinne der Satzung wird gebildet aus:

1) dem 1. Vorsitzenden,
2) dem 2. Vorsitzenden,
3) dem Schriftführer
4) dem Kassier und seinem Stellvertreter
5) dem Vertreter des jeweiligen Ausschusses und
6) dem Ortsbürgermeister oder dessen Stellvertreter.

b) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein zur Vertretung des Kuratoriums
gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

c) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit,

d) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

e) Der Schriftführer hat lt. Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung
einen Jahresbericht des Kuratoriums zu erstatten.

f) Zur Ergänzung zu e) erstatten jeweils die Vertreter der Ausschüsse einen Überblick über ihre geleistete Arbeit.

g) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Entstandene Auslagen sind aus der
Kuratoriumskasse zu erstatten.

h) Über alle Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

i) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind einfache Niederschriften zu fertigen.

§ 9

Aufgaben und Stellung des Vorsitzenden

a) Der Vorsitzende beruft die Vorstandschaft unter Bekanntgabe der Besprechungspunkte ein.

b) Er muss zur Vorstandssitzung laden, wenn dies die Hälfte der Vorstandschaft unter Darlegung der Gründe fordert.

c) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

d) Der Vorsitzende ist an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.

§ 10

Aufgaben und Stellung der Vorstandschaft

a) Die Vorstandschaft nimmt in allem die Interessen des Kuratoriums wahr.

b) Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 11

Rechnungswesen

a) Dem 1. und 2. Kassier obliegen das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung.

b) Der 1. Kassier hat der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils Bericht zu erstatten.

c) Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Kassenprüfung zu erfolgen.

d) Kassenprüfer sind in einer vorangegangenen Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 12

Mitgliederversammlung

a) Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Generalversammlung) stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Die Berufung muss der Versammlung den Gegenstand der Beschlussfassung (d.h. die Tagesordnung) bezeichnen.

b) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

1. Genehmigung des Jahresberichtes,
2. Genehmigung des Kassenberichtes,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des Vorstandes
5. Festsetzung des Mindestbeitrages,
6. Änderung der Satzung,
7. Sonstige Anträge.

c) Der Vorstand muss auf Verlangen von ¼ der Kuratoriumsmitglieder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

d) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversamlmung) ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 13

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In der Regel wird offen abgestimmt

b) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Stimmen der Mitglieder, die sich der Stimme enthalten haben, werden nicht mitgezählt.

c) Satzungsänderungen erfordern eine ¾-Mehrheit erschienener Mitglieder.

d) Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt, auf Antrag müssen sie jedoch geheim erfolgen.
Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.

e) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem von der Versammlung benannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Gewinne – Zuwendungen – Vermögen

a) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

b) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kuratoriums.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15

Ehrenmitgliedschaft

a) Wer sich um den Zweck des Kuratoriums verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

b) Ehrenmitglieder können an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes beratend teilnehmen.

c) Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

§ 16

Auflösung

a) Eine Auflösung des Kuratoriums kann nur durch eine außerordentliche - mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufenden - Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

b) In diesem Fall geht das gesamte Kuratoriumsvermögen an die Ortsgemeinde Jockgrim und darf nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Jockgrim, den 6. April 1979

Unterschriften:
1. Hans Rasimus, 7629 Jockgrim
2. Hans Rußwurm, 7629 Jockgrim
3. Siegbert Kemmer, 7629 Jockgrim
4. Ingrid Martin, 7629 Jockgrim
5. Elmar Hellmann, 7629 Jockgrim
6. Fritz Gebhart, 7629 Jockgrim
7. Franz Senger, 7629 Jockgrim
8. Hans Kimmel, 7629 Jockgrim